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Neue Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem 01.01.2026

| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News

Alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert die EU-Kommission die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge. Diese legen fest, ab welchen Auftragsvolumina das europäische Vergaberecht und damit zugleich das bundesweit geltende Kartellvergaberecht Anwendung finden, das die EU-Vergaberichtlinien in Deutschland umsetzt. Wird der geschätzte Auftragswert erreicht oder überschritten, ist eine europaweite Ausschreibung verpflichtend. Liegt er darunter, erfolgt die Vergabe in der Regel im Rahmen eines nationalen Verfahrens.

Die neuen, für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 geltenden Schwellenwerte der EU-Kommission wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU bekannt gemacht:

Bis zum 31.12.2025

Ab dem 01.01.2026

Klassische Vergaberichtlinie (2014/24/EU)

 

 

Bauleistungen

5.538.000 EUR

5.404.000 EUR

Liefer-/Dienstleistungen

-  Zentrale Regierungsbehörden

- übrige subzentrale öffentliche Auftraggeber

 

143.000 EUR

221.000 EUR

 

140.000 EUR

216.000 EUR

Soziale und besondere Dienstleistungen

750.000 EUR

750.000 EUR

     

 Konzessionen (2014/23/EU)

 

 

Konzessionen

5.538.000 EUR

5.404.000 EUR

     

Sektorenrichtlinie (2014/25/EU)

 

 

Bauleistungen

5.538.000 EUR

5.404.000 EUR

Liefer-/Dienstleistungen

443.000 EUR

432.000 EUR

Soziale und besondere Dienstleistungen

1.000.000 EUR

1.000.000 EUR

Die Schwellenwerte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer (vgl. Art. 4 RL 2014/24/EU). Maßgeblich für die Anwendung des jeweils gültigen Schwellenwerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung verschickt oder das Verfahren auf andere Weise gestartet wird.