Neue Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem 01.01.2026
| Dr. Wolfgang Schindler (FA für Bau- und Architektenrecht) | News
Alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert die EU-Kommission die Schwellenwerte für öffentliche Aufträge. Diese legen fest, ab welchen Auftragsvolumina das europäische Vergaberecht und damit zugleich das bundesweit geltende Kartellvergaberecht Anwendung finden, das die EU-Vergaberichtlinien in Deutschland umsetzt. Wird der geschätzte Auftragswert erreicht oder überschritten, ist eine europaweite Ausschreibung verpflichtend. Liegt er darunter, erfolgt die Vergabe in der Regel im Rahmen eines nationalen Verfahrens.
Die neuen, für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 geltenden Schwellenwerte der EU-Kommission wurden am 23.10.2025 im Amtsblatt der EU bekannt gemacht:
Die Schwellenwerte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer (vgl. Art. 4 RL 2014/24/EU). Maßgeblich für die Anwendung des jeweils gültigen Schwellenwerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung verschickt oder das Verfahren auf andere Weise gestartet wird.